Doppelresidenz auch gegen den Willen eines Elternteils - keine Anhaltspunkte für die These des "einen Lebensmittelpunktes"


OLG Hamburg
Aktenzeichen: 2 UF 106/14 vom 17.12.2015
Veröffentlicht in FamRZ 2016,912

 

Tenor / Inhalt der Entscheidung

Zu entscheiden war über das Umgangsrecht zweier Kinder mit einem Altersunterschied von 5 Jahren. Beim älteren Kind wurde eine paritätische Doppelresidenz angeordnet, beim kleineren Kind eine aufgrund der engeren Bindung zur Mutter leicht abweichende Regelung.

In seiner Begründung hat das hanseatische Oberlandesgericht die spätere Entscheidung des BGH bereits voraus genommen und die Doppelresidenz als Umgangsregelung gesehen. Auch wurde klargestellt, dass es keine wissenschaftliche These für den "einen" Lebensmittelpunkt gebe und Kinder erwiesenermaßen auch gut mit zwei Lebensmittelpunkten klar kommen.

 

Kommentar von doppelresidenz.org

Das Gericht hat sich hier viel Mühe gegeben, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden und auch zu einer (leicht) abweichenden Regelung des Umgangs zwischen den Kindern gegriffen, so dass die Kinder genügend Zeit mit dem Geschwisterkind, aber auch mal einzeln mit jedem Elternteil haben können.

Auch hat man sich intensiv mit der rechtlichen Situation auseinander gesetzt, sich hierbei aber nicht von nicht erwiesenen Vorannahmen leiten lassen. Der Beschluss hat insofern bereits eine Leitwirkung gehabt und hat mit der Mythos des "Lebensmittelpunktes" aufgeräumt und auf die Bedürfnisse der Kinder abgestellt - und nur darum sollte es doch eigentlich gehen.

Traurig in diesem Zusammenhang die Position des Verfahrensbeistandes der meinte, die Doppelresidenz könne nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Vom Verfahrensbeistand wirdeigentlich gefordert, die Position der Kinder im Verfahren zur Geltung zu bringen. Leider hat der Verfahrensbeistand dies anscheinend versäumt und ebenso wie die Mutter auf eine rein formale Ablehnung der Doppelresidenz gesetzt. Dem sind die Richter des OLG nicht gefolgt, sondern haben sich in ihrer Entscheidung auf die Bedürfnisse der Kinder konzentriert und eine dementsprechende Lösung gefunden.

 




Zuletzt geändert am 14.10.2017 um 21:52

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