Doppelresidenz kann auch erstmals angeordnet werden, bringt mehr Stabilität ins Leben der Kinder, Kinder profitieren von der Unterschiedlichkeit der Eltern


AG Calw
Aktenzeichen: 7 F 274/16 vom 19.05.2017
Veröffentlicht in

 

Tenor / Inhalt der Entscheidung

Entscheidung wurde durch das OLG Stuttgart (18 UF 104/17) bestätigt und ist rechtskräftig (siehe dort).

Auszüge aus der Entscheidung:

Der Umgang der Kinder .... wird in Form eines paritatischen Wechselmodells mit einem wochentlichen Wechsel sonntags um 12 Uhr angeordnet.

Das Wechselmodell ist demnach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern,im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Es gibt im vorliegenden Fall keine so weit voneinander entfernten Unterschiede im Erziehungsstil, die einem paritatischen Aufteilen der Aufenthaltszeiten der Kinder bei beiden Eltern entgegen stehen wurden. Das Erleben unterschiedlicher Auffassungen zu Themen fordert bei den Kindern vielmehr die Toleranz und die Akzeptanz anderer Meinungen und fuhrt zu einer Erweiterung des Horizontes.

 

Kommentar von doppelresidenz.org

Dies ist soweit bekannt, die erste Entscheidung in Deutschland, nach der aus einem Residenzmodell per gerichtlichem Beschluss eine Doppelresidenz eingerichtet wurde.

Bereits vor der Entscheidung hatte der Vater recht umfangreich betreut (rund 42%) und die Mutter bat den Vater sogar um Unterstützung, damit sie Dienstags ihren beruflichen Verpflichtungen nachgehen konnte, was zu deutlich mehr Aufwand in der Abstimmung der Betreuung führte.

Als der Vater dann aber die (paritätische) Doppelresidenz beantragte, wehrte sich die Mutter nachdrücklich dagegen. Die Eltern hätten z.B. völlig unterschiedliche Erziehungsstile, die Kinder schauten beim Vater zu viel fern, er achte nicht auf Tischmanieren sowie auf regelmäßiges Zähneputzen und Händewaschen. Auch bezüglich der Hausaufgaben sei man sich nicht immer einig. Solche „schwerwiegenden“ Gründe gegen die Doppelresidenz schaffen es bis in einen Gerichtsbeschluss. Die Richterin konnte dies nicht überzeugen.

Die Unterschiedlichen Erziehungsstile sah die Richterin für die Kinder eher als Bereicherung an, welche die Vielfalt und Tolreanz der Kinder fördert.

Auch zum leider häufigen Vorwurf, die Eltern können nicht miteinander kommunizieren (was in der Vergangenheit in diesem Fall aber sehr gut funktioniert hatte, die Eltern hatten ihren komplexen Betreuungsplan in der Vergangenheit einvernehmlich und ohne gerichtliche Hilfe geregelt) fand die Richterin klare Worte:

"Es ist im vorliegenden Fall auch nicht so, dass die Eltern nicht miteinander kommunizieren konnten. Über die grundlegenden Angelegenheiten der Kinder konnen sie sich durchaus austauschen und auch eine Lösung finden. Zudem ist es den Eltern zuzumuten im Interesse der Kinder, ein Mindestmass an Kommunikation und gemeinsamer Entscheidungsfindung im Interesse ihrer Kinder zu lernen."

Die entscheidende Richterin hat sich hier auf den Sachverhalt konzentriert und sich nicht von Vorwürfen ablenken lassen. Wenn der Vater bisher bereits so umfangreich betreute, warum sollte er dann nicht noch einen Tag mehr betreuen und damit auch noch mehr Struktur in den Ablauf der Kinder bringen? Es liegt zumindest die Vermutung nahe, dass die Ablehnung der Doppelresidenz hier nicht nur aus dem Interesse der Kinder heraus erfolgt ist. Gut, dass dem nicht gefolgt wurde.

Weitere Informationen in der Kommentierung des Beschlusses des OLG Stuttgart 18 UF 104/17

 



Zuletzt geändert am 25.02.2018 um 14:18

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