Kindergeldbezug im Wechselmodell richtet sich nach der Bezugskontinuität


KG Berlin
Aktenzeichen: 13 WF 69/19 vom 26.08.2019
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Tenor / Inhalt der Entscheidung

Mutter und Vater betreuen ihre Kinder in Doppelresidenz. Das Kindergeld wurde bisher durch die Mutter bezogen. Da das Kind aber beim Vater gemeldet ist und dieser die Hortkosten alleine trägt beantragt er, dass das Kindergeld ihm alleine ausgezahlt wird.

Dies wird abgelehnt, da die Mutter bisher bereits immer die Kindergeld-Bezugsberechtigte war. Ein Ausgleich zwischen den Eltern müsse im unterhaltsrechtlichen Verfahren erfolgen.

 

Kommentar von doppelresidenz.org

In der Sache ist die Entscheidung des Kammergerichts nachvollziehbar. Das Amtsgericht ging noch davon aus, dass der Vater nicht der Bezugsberechtigte des Kindergeldes sein solle, da er aufgrund seiner momentan schwierigen wirtschaftlichen Situation nicht die Gewähr dafür liefere, dass das Kindergeld kindgerecht verwendet werden (Rz5). Eine solche Erklärung wäre widersprüchlich, trägt doch der Vater ebenso Betreuungs- und Versorgungsverantwortung. Das Kindergeld könnte in einer solchen Situation gerade für eine Verbesserung der Versorgungssituation des Kindes sorgen.

Das Kammergericht führte aber zu Recht aus, dass solche Gesichtspunkte bei der Frage des Kindergeldbezuges irrelevant seien, da zwischen den Eltern ein unterhaltsrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe.

Bei dieser Thematik zeigt sich erneut, dass unsere Rechtssysteme nicht darauf ausgerichtet sind, dass ein Kind zwei Eltern hat. Die Lösung wäre einfach: staatliche Leistungen wie das Kindergeld würden ab Geburt jeweils zur Hälfte an jeden Elternteil ausgezahlt. Damit wäre entsprechendes Streitpotential ausgeschlossen. Mögliche Ausgleichsansprüche wären dann ausschließlich im Unterhaltsrecht zu klären.

 



Zuletzt geändert am 04.10.2019 um 07:44

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