Die Entscheidungsdatenbank befindet sich zur Zeit noch im Aufbau. Nach und nach werden wir hier weitere Entscheidugen einstellen und entsprechend in Bezug auf die Doppelresidenz kommentieren.
Eine fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern schließt nicht nur eine Doppelresidenz, sondern auch einen (stark) erweiterten Umgang aus.
Doppelresidenz kann bei erklärten Willen des Kindes, dies nicht zu wünschen, nicht angeordnet werden.
Bei strittigen Eltern ist einem "eindeutigem Erziehungsschwerpunkt" der Vorzug zu geben.
Leitsatz:
1. Bei einer nachhaltig zerrütteten Elternbeziehung und daraus resultierenden erheblichen Belastung für das Kind entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes am besten, die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufzulösen.
2. Ein paritätisches Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils mangels einer ausreichen...
Entscheidung wurde durch das OLG Stuttgart (18 UF 104/17) bestätigt und ist rechtskräftig (siehe dort).
Auszüge aus der Entscheidung:
Der Umgang der Kinder .... wird in Form eines paritatischen Wechselmodells mit einem wochentlichen Wechsel sonntags um 12 Uhr angeordnet.
Eine paritätische Doppelresidenz kann auch dem Wohl der Kinder auch dann am Besten entsprechen, wenn weiterhin ein hohes Konfliktverhalten der Eltern untereinander besteht.
Zu entscheiden war über das Umgangsrecht zweier Kinder mit einem Altersunterschied von 5 Jahren. Beim älteren Kind wurde eine paritätische Doppelresidenz angeordnet, beim kleineren Kind eine aufgrund der engeren Bindung zur Mutter leicht abweichende Regelung.
In seiner Begründung hat das hanseatische Oberlandesgericht die spätere En...
a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert ei...
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