Gesetz lässt "Doppelresidenz" zu, wenn für das Kindeswohl am besten



Gesetz lässt „Doppelresidenz“ zu, wenn
für das Kindeswohl am besten

Gerichte müssen Bestimmung
verfassungskonform interpretieren

Der Verfassungsgerichtshof hat sein Verfahren um die
Frage der „Doppelresidenz“ bei gemeinsamer Obsorge
abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:

In Hinblick auf den Schutz des Familienlebens
(Artikel 8 EMRK) ist das Gesetz von den Gerichten
dahingehend auszulegen, dass eine „Doppelresidenz“
(zeitlich gleichteilige Betreuung) möglich ist, wenn es aus
Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten ist.

Die vom antragstellenden Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien vorgebrachten Argumente, dass
das Gesetz die „Doppelresidenz“ ausschließt und daher
verfassungswidrig ist, treffen bei einer solchen Lesart, wie
sie der Verfassungsgerichtshof nun verpflichtend vorgibt,
nicht zu. Der Antrag, die Bestimmung aufzuheben, wurde
daher abgewiesen.

Presseinformation vom 23. 10. 2015
Zahl der Entscheidung: G 152/2015


Zuletzt geändert am 28.10.2015 um 22:31

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