Wechselmodell – die abenteuerliche Geschichte einer simplen Idee



Wechselmodell – die abenteuerliche Geschichte einer simplen Idee
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Unter einem sogenannten Wechselmodell oder Doppelresidenzmodell versteht man eine nahezu paritätische – also hälftige – Betreuung gemeinsamer Kinder durch beide Eltern nach einer Trennung oder Scheidung.

Diese Form der Betreuung ist in anderen Ländern, insbesondere in den USA, wo auch der Ursprung des Ansatzes zu suchen ist und in Australien fester Bestandteil des Nachtrennungsmanagement. Auch in Frankreich, Schweden, Spanien und Belgien ist die paritätische Betreuung nach einer Trennung ein gesetzlich verankertes Regelungsmodell.

In Deutschland gestaltet sich die Situation hingegen anders. Nicht nur gibt es im deutschen Familienrecht den Begriff “Wechselmodell” im Grunde nicht, darüber hinaus ist das gesamte Rechtssystem einschließlich des Unterhaltsrechtes praktisch gegensätzlich aufgebaut. Insbesondere das bestehende Unterhaltsrecht wird hierbei zu einem massiven Bremsklotz für eine juristische Verankerung der paritätischen Doppelresidenz im deutschen Familienrecht, denn es geht kategorisch davon aus, dass einer betreut und der andere zahlt.

Schon Anpassungen des Unterhaltes bei sehr umfangreichen Umgangsregelungen sind nach aktuellem Stand nur schwer durchzusetzen. Hierzu titelte kürzlich sogar die taz: “Teilzeit-Vater, Vollzeit-Zahler“.

Kurzum: Juristisch betrachtet gibt es in Deutschland kein paritätisches Wechselmodell. Es ist familienrechtlich schlicht nicht vorgesehen.



Alle gegen das Wechselmodell?

Bereits seitdem das Thema Wechselmodell vorwiegend aus den USA und vornehmlich über Väterinitiativen mehr und mehr ins deutsche Bewusstsein gedrungen ist, wird heftig über Sinn und Unsinn paritätischer Betreuungsregelungen diskutiert. Oft frei nach Bauchgefühl. Erst als die promovierte Juristin Prof. Dr. iur. Hildegund Sünderhauf im September 2013 ihre Arbeit Wechselmodell – Psychologie, Recht, Praxis veröffentlichte wurde klar, dass praktisch keine belastbaren wissenschaftlichen Grundlagen für die Abwehr paritätischer Betreuungsmodelle vorlag. Sünderhaufs Arbeit war ein regelrechtes Pionierwerk zum Thema in Deutschland mit konkretem Bezug zum bestehenden deutschen Familienrecht. Zuvor standen nur Studien, Untersuchungen und Kommentare aus anderen Ländern zur Verfügung, die nicht zwingend auf deutsches Recht übertragbar waren.

Pädagogische Fachkräfte sprachen sich und sprechen sich teils noch gegen paritätische Betreuung aus, wenn die Eltern keine hochkooperative Ebene finden. “Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils” ist zu einem geflügelten Wort geworden. Schnell war man sich einig, eine hälftige Betreuung sei nur dann möglich, wenn die Eltern sich ohnehin so gut verstehen, dass sie sich außergerichtlich darauf einigen.

Nun können Eltern sich aussergerichtlich einigen, worauf sie wollen. Einschließlich blauer Pullis an Dienstagen, Schokolade zum Frühstück – und jede beliebige Umgangsregelung.

Juristen zogen sich häufig darauf zurück, dass es ein Wechselmodell im deutschen Familienrecht sowie im Unterhaltsrecht schlicht nicht gebe und somit auch kein Diskussionsbedarf bestünde. Einigen sich Eltern außergerichtlich – fein. Gerichtlich angeordnet könne das Wechselmodell jedenfalls nicht werden, erstrecht nicht gegen den Willen eines Elternteils.



Wo hört der Umgang auf und der Lebensmittelpunkt fängt an?

Kernfrage rund um das Wechselmodell vor juristischem Hintergrund ist immer wieder, wie weit ein Umgangsrecht reichen kann. Denn – wiederum – nach deutschem Familienrecht hat das Kind den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht, ebenso das Kind. Der Gesetzgeber hat hierbei keinerlei Einschränkungen vorgegeben – theoretisch wäre also jeder Umgangsumfang möglich.

Zumindest bis zu dem Punkt, an dem “das Kind bei beiden wohnt”. Denn genau das ist die Idealsituation im Wechselmodell und eben dort hängt sich, abermals, das Familienrecht auf, denn Lebensmittelpunkt kennt keinen Plural. Es gibt nur einen, also kann das Kind – zumindest juristisch – nicht bei beiden leben. Bestenfalls hat es mit einem Elternteil einfach sehr, sehr, sehr viel Umgang. Diverse Fragen des Sorgerechts hängen zum Beispiel damit zusammen, wo das Kind gemeldet ist. Das beginnt schon mit der Zuständigkeit des örtlichen Jugendamtes. Die Möglichkeit, ein Kind an zwei Wohnorten anzumelden, ist nicht gegeben, bestenfalls mit einem Zweitwohnsitz und prompt besteht wieder eine Gewichtung der Elternteile, die das Wechselmodell ja just nicht beinhalten soll. Es soll eben nicht einer “Haupt-” und einer “Zweitelternteil” sein.



Idealistische Haltungen und pädagogische Realitäten

Bis heute hält sich außerdem hartnäckig die Idee, von beiden Eltern nach einer Trennung gleicher Maßen betreut zu werden, schade dem Kind. Häufig werden solche Argumentationslinien von Laien geführt aber auch pädagogische Kräfte vertreten mitunter sehr vehement die These vom zwangsläufig schädlichen Wechselmodell. Hauptargumente sind hierbei die Wechsel zwischen den Haushalten der Eltern, der vermeintliche Verlust eines “echten” zu-Hause-Gefühles, ein mutmaßliches Leben aus dem Koffer oder auch Konfliktübertragung auf die Kinder, wenn die Eltern nicht kooperativ zusammenarbeiten können oder wollen.

Dass die Kinder im Wechselmodell in der Regel sogar seltener Wechseln als in klassischen Residenzmodellen, also Umgangsmodellen, bei denen das Kind bei einem lebt und den anderen besucht und die Kinder selbst gar keine Belastungen durch die Doppelresidenz aufweisen, auch das wurde erst durch die Arbeit von Sünderhauf überhaupt belastbar belegt. Sehr informativ und fundiert hierzu der Vortrag von Prof. Dr. Sünderhauf, den wir bereits einmal verlinkt hatten.

Deutlich wurde durch Sünderhaufs Arbeit in jedem Fall, dass eine ernsthafte fachübergreifnede Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken der paritätischen Doppelresidenz in Deutschland nie stattgefunden hatte. Diese Diskussion wurde nun in relevanten Kreisen durch die Veröffentlichung des Buches angestoßen und wir wissen, dass Richter, Verfahrensbeistände und pädagogische Fachkräfte sich zunehemend mit dem Thema auseinandersetzen. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. veranstaltete kürzlich mehrere Informationsveranstaltungen für Fachpublikum zum Wechselmodell, die nach unseren Informationen gut besucht waren.



Gerichte zwischen Richtig und Rechtskräftig

Auch in der Gerichtsrealität zeichnen sich Bewegungen ab, die aufgrund der bestehenden Gesetzeslage mitunter schon ans Absurde grenzen. So bemühte sich das OLG Düsseldorf darum, ausführlich dar zu legen, dass ein Wechselmodell gerichtlich gegen den Willen eines Elternteils nicht anzuordnen sei und auch das ABR nicht mit der Absicht übertragen werden dürfe, so ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteiles zu erzwingen – und übertrug dann dem Vater, welcher das Wechselmodell fortführen wollte, das ABR alleine.

Andererseits wurden in der Vergangenheit immer wieder und ganz aktuell erneut in einem Beschluss des Amtsgericht Kiel, bestätigt durch das OLG Schleswig-Holstein durchaus nicht Halt gemacht vor der aktiven Anordnung von Wechselmodellen oder dementsprechenden Umgangsregelungen – auffallend hierbei jedoch und mit einem sehr unschönen Beigeschmack verstehen vorwiegend dann, wenn aufgrund von Unhaltbarkeiten das Sorgerecht für gemeinsame Kinder nach vorheriger Residenz bei der Kindesmutter dem Vater übertragen wurde und in Frage stand, den Umgang der Mutter mit den Kindern zu regeln. Gerne auch in Form einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Eltern dergestalt, dass dem Vater zu Verstehen gegeben wurde, er bekomme das alleinige Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht dann, wenn er einem Wechselmodell zustimme. Das haben wir uns nicht ausgedacht und es drückt auch keinerlei Parteilichkeit unsererseits aus – bei Interesse können entsprechende Gerichtsbeschlüsse problemlos recherchiert und gelesen werden.

Begründet werden solche Lösungen, wenn, dann mit der Kontinuität des Kontaktes. Hierbei stellt sich die Frage weshalb nicht dieselbe Kontinuität unmittelbar nach einer Trennung grundsätzlich zu Debatte steht. Demnach müsste in allen Umgangsverfahren grundsätzlich zunächst vom maximal möglichen Umgang ausgegangen werden – basierend auf der Annahme, dies entspreche einer Kontinuität für das Kind, denn bis dahin waren ja auch beide Eltern ständig ansprechbar.



Das Märchen von der Wunderpille

Nun haben sich manche Themeninitiativen regelrecht in der Idee verbissen, das Wechselmodell als Standardlösung nach Trennung in Deutschland etablieren zu wollen. Begründet wird dieses Bestreben unter anderem mit einem Zitat des Gesetzgebers aus § 1684 BGB, vereinfacht: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Von “exakt gleich viel” steht da jedoch nichts.

Tatsächlich ist natürlich in der Regel so viel Umgang wie irgend möglich mit beiden Eltern für ein von Trennung betroffenes Kind die Ideallösung. Aber nicht immer. Nicht nur überwiegend betreuende Elternteile beeinflussen Kinder und nicht nur Umgangselternteile sehen sich mit Kontrolle und Schikane durch den anderen Elternteil konfrontiert. Wenn eine paritätische Lösung zu doppeltem Stress führt, hilft sie dem Kind nicht.

Auch – und das scheint ein großes Problem zu sein – wird das Wechselmodell häufig als ideal weil theoretisch gerecht verargumentiert. Dann geht es gar nicht mehr um die Kinder, sondern um die Eltern, die in einer paritätischen Betreuungslösung die fleisch gewordene Gleichberechtigung als Elternteile sehen. Ob eine solche Lösung bei einer Entfernung von 100km umsetzbar oder für das Kind erstrebenswert ist, ist dann gar nicht mehr relevant. Soll es doch einen Anfahrtsweg von 30km zur Schule täglich bewältigen, tun wir im Job ja auch. Hauptsache, die Eltern sind gleichgestellt und die Lösung mathematisch gerecht. Dieser Ansatz zeigt sich besonders deutlich dann, wenn keine praktisch paritätische Betreuung, die organisatorisch Sinn ergibt akzeptiert wird, sondern auf 50/50 bestanden wird. Dann geht es nicht mehr um das Kind.



Kinder ohne zu Hause?

Ebensowenig geht es um die Kinder, wenn argumentiert wird, das Kind sei per se durch zwei Lebensmittelpunkte belastet, weil es nirgendwo richtig zu Hause sei. Dann vergleichen Erwachsene die Situation des Kindes mit einem Handlungsreisenden, der von Hotelzimmer zu Hotelzimmer zieht oder mit einer Person, die berufsbedingt eine Kleinstwohnung am Arbeitsort unterhält, die grade mit dem nötigsten ausgestattet ist.

Dieser Stress und diese Belastung wird dann auch dem Kind unterstellt – und das vollkommen zu Unrecht.

Ein viel besserer Vergleich wäre diese Phase in einer an Nähe und Bestand wachsenden Beziehung, wenn wir ebenso häufig bei unserem Partner sind wie in der eigenen Wohnung, in beiden Haushalten Zahnbürsten und alles Nötige haben und wenn wir morgens aufstehen noch nicht wissen, in welcher Wohnung wir abends zu Bett gehen werden. Und das ganz ohne Stress, freudig und gerne.



Wechselmodell – ein Thema in Bewegung

Diesen Artikel könne wir thematisch nicht abschließen, weil das Thema paritätische Doppelresidenz grade in jüngster Zeit erheblich in Bewegung geraten ist. Bereits ab einer Verteilung von 30/70 sprechen manche Stellen von einem sog. “asymmetrischen Wechselmodell”. Umfangreiche Umgangsregelungen häufen sich deutlich, der “RegelUmgang” lediglich vierzehntägig am Wochenende scheint zunehmend ausgedient zu haben.

Zudem muss bei alledem bedacht werden, dass 8 von 10 Trennungselternpaaren sich zumindest mittelfristig außergerichtlich einigen oder zumindest zu einer kooperativen Elternebene finden. Wechselmodelle werden gelebt – niemand weiß, wie viele.

Eine rechtliche Grundlage für die paritätische Doppelresidenz gibt es Stand jetzt nicht. Ohne eine Gesetzesänderung, die mehrere Bereiche umfassen muss, werden Gerichtsbeschlüsse zu Wechselmodellen auch in naher Zukunft eher mutige Ausnahmen bleiben, oder man behilft sich über Umwege: eine gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung. Pädagogische Bedenken, die bislang die Diskussion um paritätische Modelle weitgehend dominiert haben, verlieren zunehmend an Gewicht, auch und grade anbetracht der von Sünderhauf zusammengetragenen Informationen.



Ist es jetzt schon möglich, ein Wechselmodell durchzusetzen?

Das ist tatsächlich eine schwierige Frage, auch wenn Befürworter wie Gegner der paritätischen Doppelresidenz das gerne simplifizieren und ein klares “Ja!” oder “Nein!” zur Antwort geben.

Insgesamt warten wir – und mit uns viele Betroffene – auf ein Grundsatzurteil, das eine Vereinbarkeit des noch geltenden Familienrechtes mit paritätischen Betreuungsmodellen aufzeigt, damit Wechselmodelle akut möglich werden.

Bis dahin bleibt alles Verhandlungssache. Im wahrsten Sinne des Wortes.

Tatsächlich gibt es Gerichtsbeschlüsse, die faktisch Wechselmodelle – wenn auch asymmetrische – herstellen. Wenn man nicht nur bei einer absoluten 50/50 Aufteilung an eine gleichwertige Betreuung denkt, wenn es nicht um minutengenaue Abrechnung und Aufrechnung geht, sondern um die Stabilität und Enge der Bindung des Kindes zu beiden Eltern – dann sind Wechselmodelle natürlich schon jetzt möglich in Form von sehr umfangreichen Umgangsregelungen mit jeweils mehreren Übernachtungen wöchentlich, die ein gemeinsames Erleben sowohl von Wochenenden als auch von ganz normalen Alltagen ermöglichen – inklusive Kindergarten/Schule, Arbeitszeiten des Elternteils und Allem, was eben dazugehört.

Immer möglich ist ein Wechselmodell über eine außergerichtliche Vereinbarung der Eltern und eben das ist aktuell auch nach wie vor der Königsweg – irgendwie zu einer außergerichtlichen Einigung kommen, gerne auch gerichtlich gebilligt.

Wichtig ist dabei, mit realistischen Erwartungen an die reale Situation heran zu treten. Wer vor der Trennung in Vollzeit mit Überstunden gearbeitet hat, während der andere gar keiner Arbeit nachgegangen ist und ausschließlich die KinderBetreuung übernommen hat, der wird nicht erklären können, weshalb für die Kinder pünktlich ab Trennung plötzlich eine vollkommende Veränderung der Lebensrealität in Form einer paritätischen Betreuung am Besten sein sollte. Und das gilt vollkommen geschlechterunabhängig.

Umgekehrt gibt es für Elternteile, die gemeinsame Kinder vor der Trennung in gleichem Umfang oder sogar überwiegend betreut haben keinerlei Veranlassung, eine radikale Änderung dessen in Form klassischer Residenzregelungen oder des Lebensmittelpunktes beim anderen Elternteil einfach geschehen zu lassen.

Das Stichwort Kontinuität nimmt, neben dem Kindeswohl und dem Recht auf Umgang mit beiden Eltern, zunächst einen großen Stellenwert in dieser Frage ein, wobei nichts in Stein gemeißelt ist.

Natürlich können Lebensumstände sich verändern, können mehr Verantwortung und Betreuung nach einer Trennung übernommen werden – aber eben nicht im Hau-Ruck-Verfahren sondern sukzessive immer wieder etwas mehr.

So kommen viele Umgangselternteile von RegelUmgang vierzehntägig und einem Tag in der Woche zu einer weiteren Übernachtung in der Woche zu Wochenenden von Freitag bis Montag zum Kindergarten- oder Schulbeginn und am Ende ergibt sich fast automatisch ein asymmetrisches Wechselmodell mit mehreren Übernachtungen in jeder Woche oder mit zunehmendem Alter sogar ein Wochenwechselmodell.

Das ist auch jetzt schon gut durchsetzbar mit etwas Ausdauer und Geduld. Die kritische Frage ist und bleibt: Worum geht es wirklich? Möglichst viel Zeit mit dem Kind? Eine möglichst gelebte und innige Bindung? Teilhabe am Leben des Kindes? Das alles ist umsetzbar, manchmal mit etwas längerem Atem verbunden.

Oder geht es um eine mathematische Gleichung, die auf 0 gebracht werden muss, damit objektive Gerechtigkeit herrscht? Dann wird es oft mehr als schwierig.







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Zuletzt geändert am 19.05.2015 um 01:32

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