Gemeinsame Erklärung

Deutschland braucht ein zeitgemäßes Familienrecht!

Wir fordern ein gesetzliches Leitbild der Doppelresidenz

 

Am 9. November 2017 forderten namhafte WissenschaftlerInnen, Professionen und VertreterInnen von Verbänden die Politik auf, ein zeitgemäßes Familienrecht mit dem Leitbild der Doppelresidenz in Deutschland zu schaffen.
Nachfolgend die Erklärung und Begründung sowie die Liste der Erstzeichnenden.

Familienleben ist heute durch die gemeinsame Verantwortung beider Eltern in Familie und Beruf gekennzeichnet. Frauen möchten nicht mehr nur auf die Zuständigkeit für Kinder, Haushalt und Familie reduziert werden. Männer nehmen in immer größerem Maße Verantwortung in Haushalt und Kinderbetreuung wahr. Die partnerschaftliche Aufteilung von Familienarbeit und Beruf ist heute ein von der Mehrzahl der Bevölkerung gewünschtes Familienbild[1].

Trotzdem leben noch immer die meisten Kinder nach einer Trennung überwiegend nur bei einem Elternteil. Dieses Modell wird durch den bestehenden rechtlichen Rahmen priorisiert. Dies wird den Bedürfnissen von Eltern und Kindern nicht mehr gerecht.

Die vorliegenden Ergebnisse der Bindungs- und Scheidungsforschung belegen eindrücklich die Stärken und Vorteile gemeinsamer Elternschaft in Form der Doppelresidenz gegenüber dem bisher in Deutschland bevorzugten Modell weitgehend alleinerziehender Elternschaft im Residenzmodell.

Gemeinsame Elternschaft in Form der Doppelresidenz nützt den Kindern, erhält und sichert ihnen die Beziehung zu beiden Eltern. Sie verteilt die erzieherischen und materiellen Lasten auf beide Eltern, vermeidet die Überlastung eines Elternteils, reduziert Streit und führt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hiervon profitieren Eltern und Kinder.

Das Recht muss überall dort, wo es bisher an das Leitbild der „Hausfrauenehe“ und des „Alleinerziehendenmodells“ anknüpft, den Erfordernissen an ein zeitgemäßes, gleichberechtigtes Familienleben angepasst werden: beim Umgangs-, Sorge- und Unterhaltsrecht, im Jugendhilfe-, Sozial-, Melde- und Steuerrecht und allen weiteren berührten Rechtsgebieten.

Wir, die Unterzeichnenden, fordern daher die Politik auf, jetzt für Deutschland ein zeitgemäßes Familienrecht mit der Doppelresidenz als Leitbild[2] zu schaffen, welches nicht nur internationalen Standards entspricht. Es soll auch dem Wunsch des überwiegenden Teils der Eltern nachkommen, nach einer Trennung ihre Kinder weiterhin gemeinsam zu erziehen und auch und vor allem den Kindern den für ihre Entwicklung wichtigen Kontakt zu beiden Eltern dauerhaft und umfangreich sichern.

 

Berlin, den 9. November 2017

InitiatorInnen der gemeinsamen Erklärung (in alphabetischer Reihenfolge):

Dr. Marc Serafin
info@marc-serafin.de

Cornelia Spachtholz
info@doppelresidenz.org, Tel. 0178 514 16 38

Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf
hildegund.suenderhauf@ehvn.de

Markus Witt
info@doppelresidenz.org
, Tel. 0177 235 68 21

 

Politik und Gesetze, die unseren Kindern beide Eltern erhalten

 

 

Wir brauchen ein zeitgemäßes Familienrecht, welches sich an den Bedürfnissen heutiger Familien ausrichtet und unseren Kindern auch nach einer Trennung ein gesundes, möglichst unbelastetes Aufwachsen mit beiden Eltern und den Eltern die partnerschaftliche Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung ermöglicht. Dem kann das bisherige Familienrecht nicht mehr gerecht werden.

Dabei muss sichergestellt werden, dass partnerschaftliches Getrennterziehen der Regelfall ist und alle anderen Betreuungsreglungen eine zu begründende Ausnahme. Eine Abkehr vom bisher privilegierten „überwiegend betreuenden Elternteil“ ist dringend erforderlich.

 

Doppelresidenz entspricht dem Recht der Kinder

 

 

Kinder haben gem. UN-Kinderrechtskonvention das Recht, von beiden Eltern erzogen zu werden[3]. Dies geht nur mit ausreichend Zeit mit beiden Eltern. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch sieht bereits vor, dass zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Eltern gehört[4].

 

Das Residenzmodell als Leitbild hat ausgedient

 

 

Die Erfahrungen mit dem Residenzmodell in Deutschland zeigen, dass dieses Modell als gesellschaftliches Leitbild für Eltern und Kinder nach einer Trennung nicht mehr geeignet ist. Es fördert ein Rollenmodell, das von der Mehrzahl der Bevölkerung nicht mehr angestrebt wird[5] und zu einem modernen, gleichberechtigten Familienleben in Widerspruch steht. Es fördert bei Trennungseltern den Streit ums Kind, um Einfluss und um materielle Ressourcen. Darunter leiden Kinder und Jugendliche deutlich mehr als unter der Trennung selbst[6].

 

Leitbild Doppelresidenz – und individuelle Entscheidungen

 

 

Ein Leitbild soll Orientierung geben. Die Wahl eines konkreten Betreuungsmodells ist vorrangig Aufgabe der Eltern. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, in jedem Einzelfall eine optimale Betreuungsregelung sicher zu stellen. Dies obliegt – gleichberechtigt – den sorgeberechtigten Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Staat hat nur das „Wächteramt“ inne (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), d.h. ein familiengerichtlicher Eingriff ist nur erforderlich, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht[7].

Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, so braucht es eine gesetzliche Entscheidungsgrundlage. Hierbei soll, wenn beide Eltern willens und in der Lage sind sich um ihre Kinder zu kümmern, das Leitbild der Doppelresidenz als widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt werden von der nur abgewichen werden soll, wenn die Doppelresidenz dem Kindeswohl widersprechen würde (negative Kindeswohlprüfung[8]).

 

Kinder im Residenzmodell unter Druck

 

 

Alleinerziehende sind überproportional häufig von Armut[9] betroffen und stellen im Bereich der Hilfen zur Erziehung die weitaus größte Einzelgruppe dar. So werden teilweise über 50 % der Jugendhilfe-Leistungen[10] für Alleinerziehenden-Familien aufgewandt. Diese Kinder erfahren häufiger Zuwendungsdefizite[11], wenn ein Elternteil Alleinerziehend und berufstätig ist und sind einem höheren Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Gleiches gilt für den Streit der Eltern um die Kinder. Gerade das „Alleinerziehendenmodell“ mit wenig Kontakt zum anderen Elternteil ist jedoch die Konstellation, welches das höchste Konfliktpotential[12] birgt.

 

Das Residenzmodell fördert Armut und Altersarmut, meistens von Müttern

 

 

Das Residenzmodell begünstigt, dass vor allem Mütter für die Betreuung der Kinder beruflich zurückstecken, Einbußen in der Karriere hinnehmen und sich häufig auf eine drohende Altersarmut einrichten müssen. Dies ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, dem durch eine gemeinsam wahrgenommene Elternverantwortung auch nach einer Trennung[13] entgegengewirkt werden kann.

 

Die Doppelresidenz fördert die Entwicklung der Kinder

 

 

In weltweiten Studien hat sich die Doppelresidenz in keinem Punkt schlechter als das Residenzmodell, dafür in sehr vielen Punkten, vor allem in Bezug auf die Entwicklung und Gesundheit der Kinder, als vorteilhafter als das Residenzmodell erwiesen[14]. In einem so noch nicht dagewesenen Konsensreport[15] haben 111 international anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler übereinstimmend festgehalten, dass man aufgrund der empirisch festgestellten positiven Auswirkungen für Kleinkinder, Kinder und Jugendliche von einer überwiegenden Kindeswohldienlichkeit der Doppelresidenz ausgehen kann.

 

Doppelresidenz als Leitbild ist europäischer Konsens

 

 

In seiner einstimmig angenommenen Entschließung 2079 (2015)[16] forderte die Parlamentarische Versammlung des Europarates alle 47 Mitgliedsstaaten auf, das Prinzip der Doppelresidenz als gesetzliches Leitbild in deren Rechtssystemen zu verankern und hiervon nur in wenigen begründeten Ausnahmen abzuweichen. Grundlage waren vor allem die Erkenntnisse in Bezug auf die Entwicklung der Kinder auf Basis von Expertenanhörungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen.

 

Doppelresidenz ist für Eltern und Kinder gelebte Realität

 

 

Bereits heute leben – trotz bestehender rechtlicher Hindernisse – 22 % der getrennten Eltern mit ihren Kindern in Doppelresidenz. 93 % dieser Eltern berichten über gute (39 %) oder sehr gute (54 %) Erfahrungen[17]. 77 % der Befragten erklärten, dass Kinder grundsätzlich auch nach einer Trennung gemeinsam betreut und erzogen werden sollten.

Auch heute schon haben Kinder getrennter Eltern meist ein Kinderzimmer bei beiden Eltern. Mehrkosten der Doppelresidenz sind zwar vorhanden, jedoch weitaus geringer, als oftmals behauptet wird. Hier braucht es neue, zeitgemäße Regelungen, die die Kosten des Lebens in zwei Haushalten berücksichtigen und den Kindern in beiden Haushalten eine gute, existenzsichernde Versorgung garantieren, denn auch dies ist vor allem ein Grundrecht der Kinder[18].

 

Doppelresidenz funktioniert auch in schwierigen Situationen

 

 

Die Doppelresidenz stellt keine höheren Anforderungen an Eltern und Kinder als das Residenzmodell[19]. Der Abstimmungsbedarf ergibt sich hauptsächlich anlässlich der Wechsel – diese sind in der Doppelresidenz häufig sogar weniger als im Residenzmodell[20]. Im Falle schwieriger Kommunikation hält die Praxis bereits erfolgreich Modelle paralleler Elternschaft mit möglichst wenig Berührung zwischen den streitenden ehemaligen Partnern bereit, um Eltern und Kinder zu entlasten. Nicht die Kinder werden von den Eltern, sondern die streitenden Partner werden voneinander getrennt. Die Eltern-Kind-Beziehung bleibt durch den kontinuierlichen Kontakt zu beiden Eltern erhalten. Da sich die Kinder nicht für einen Elternteil entscheiden müssen, obwohl sie beide lieben, werden sie von psychischem Druck entlastet. Loyalitätskonflikte für Kinder werden dadurch abgemildert und reduziert.[21] [22]

Bei heftig um die Kinder streitenden Eltern ist die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung der Doppelresidenz ein wirksames Mittel zur Deeskalation. Den streitenden Eltern wird dadurch das Kampffeld und die Möglichkeit Machtkämpfe darüber auszutragen, entzogen.

 

[1] Monitor Familienforschung, „Die neue Vereinbarkeit“, Sonderausgabe des BMFSFJ 2015
https://www.bmfsfj.de/blob/75974/3a67bc965f98080001380934cc080a97/monitor-familienforschung-ausgabe-35-sonderausgabe-2015-data.pdf

[2] Siehe untenstehende Definition „Leitbild Doppelresidenz – individuelle Entscheidungen“

[3] Art. 18 UN-Kinderrechtskonvention, „Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.“
https://www.kinderrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-370/

[4] § 1626 (3) BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/1626.html

[5] Institut für Demoskopie Allensbach, Studie „Getrennt gemeinsam erziehen“, im Auftrag des BMFSFJ, 2017
http://www.ifd-allensbach.de/uploads/tx_studies/Abach_Trennungseltern_Bericht.pdf

[6] Deutsches Jugendinstitut, Projekt „Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft“
https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/kinderschutz-bei-hochstrittiger-elternschaft/ergebnisse.html

[7] Wiesner, Reinhard, Kindeswohl in Einrichtungen – zur Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in „Blickpunkt Jugendhilfe“, Heft 3+4, 2017

[8] Zur Herstellung eines einheitlichen Rechtsmaßstabes, vergl. § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, welcher 2013 nach einer Entscheidung des EGMR ein neues Leitbild der elterlichen Sorge in Deutschland und eines entsprechenden Prüfmaßstabes nach sich zog.

[9] Tophoven,Silke; Lietzmann, Reiter, Sabrina; Wenzig, Claudia (2017). Armutsmuster in Kindheit und Jugend Längsschnittbetrachtungen von Kinderarmut (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung), https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Familie_und_Bildung/Studie_WB_Armutsmuster_in_Kindheit_und_Jugend_2017.pdf

Engelbert, Angelika, & Gaffron, Vanessa (2014). Alleinerziehende in Nordrheinwestfalen. (Z. F. Ruhr Universität Bochum, Hrsg.) http://www.zefir.rub.de/mam/content/alleinerziehende_in_nrw.pdf;

[10] Serafin, Marc, 2017, Handlungsbedarfe für die Bewältigung elterlicher Trennungen aus der Sicht der Jugendhilfe, https://www.bmfsfj.de/blob/117790/290bb41535c0743955ca2663b25d88f7/serafin-data.pdf

[11] 3. World-Vision-Kinderstudie 2013

Franz, Matthias. (2013). Elterliche Trennung und Scheidung. Folgen und Risiken für Kinder. In M. Franz, & A. Karger, Scheiden tut weh (S. 80-121). Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht.

[12] Bausermann, Robert „Child Adjustment in Joint-Custody versus Sole-Custody Arrangements: A Meta-Analytic Review, http://www.apa.org/pubs/journals/releases/fam-16191.pdf

Ebenso Proksch, Roland 2002: Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz

[13] Deutsches Jugendinstitut, 2015, Daten des AID:A-Survey

[14] Sünderhauf, Hildegund 2013, Wechselmodell: Psychologie, Recht, Praxis

[15] Warshak, Richard A.: White Paper „Stemming the Tide of Misinformation: International Consensus on Shared Parenting and Overnighting” (revised 08/2016)
http://warshak.com/blog/wp-content/uploads/2017/08/CR68-e-Stemming-the-Tide-6.7.pdf

[16] http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=22220&lang=en

[17] Institut für Demoskopie Allensbach, Studie „Getrennt gemeinsam erziehen“, im Auftrag des BMFSFJ, 2017

http://www.ifd-allensbach.de/uploads/tx_studies/Abach_Trennungseltern_Bericht.pdf

[18] Vergl. Stellungnahme des VAMV zur Neuregelung der Temporären Bedarfsgemeinschaft
https://www.vamv.de/uploads/media/VAMV_Stellungnahme_TBG_BMAS_2016.pdf

[19] Sünderhauf,Hildegund: Vorurteile gegen das Wechselmodell. Was stimmt, was nicht? FamRB 2013

https://www.famrb.de/media/Suenderhauf_FamRB.PDF

[20] https://www.doppelresidenz.org/page/warum-doppelresidenz.php

[21] Fthenakis, Wassilios E., & Walbiner, Waltraud (2008b). Die Regelung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern nach der Scheidung. In Fthenakis, Wassilos E. & et al., Die Familie nach der Familie (S. 84-231). München: Beck.;

[22] Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, b. (2013). Beratung von Hochkonfliktfamilien im Kontext des
FamFG. Fachliche Standards. In Weber, Matthias & et al., Beratung von Hochkonfliktfamilien (S. 423-450). Weinheim/Basel. http://www.sgbviii.de/files/SGB%20VIII/PDF/S33.pdf

 

 

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