Doppelresidenz kann bei Kommunikationsproblemen nicht angeordnet werden


OLG Brandenburg
Aktenzeichen: 10 UF 2/17 vom 02.05.2017
Veröffentlicht in NJW 2017, 3006-3008, NZFam 2017,812, MDR 2017, 1249-1250

 

Tenor / Inhalt der Entscheidung

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen.

 

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Kommentar von doppelresidenz.org

Die Entscheidung stützt die bestehenden Vorurteile vor allem aus den juristischen Bereich, ohne das hierfür tragfähige Fakten vorliegen.

Auf der einen Seite sind hier Eltern, die bisher die Betreuung ihrer Kinder auch in Bezug auf Abweichungen ohne gerichtliche Hilfe regeln konnten. Bei Problemen nutzten Sie die Unterstützung durch eine Mediation – wie es der Gesetzgeber von Eltern auch fordert, wenn diese (noch) Probleme in der gemeinsamen Kommunikation haben (vergl. BT Drucks 17/11048). Auch weitere Absprachen, wie die Teilnahme am Schwimmkurs konnten die Eltern einvernehmlich regeln. Auch wenn es sicherlich noch Verbesserungsbedarf geben mag – die Eltern haben bereits ein hohes Maß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft bewiesen.

Soweit der thematisierte Dienstplan der Mutter Probleme in der Betreuung der Kinder bereitet, so haben die Eltern in der Vergangenheit jedoch Lösungen gefunden. Im Falle einer Doppelresidenz würde sich natürlich die Frage stellen, wie die Betreuung im Zweifelsfall sichergestellt werden könnte.

Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, nutzt auch der Vater die Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und die Großeltern. Hier zeigt sich, dass ein erweitertes Unterstützungssystem in der Betreuung von Kindern immer wieder einmal erforderlich werden kann. Dies sollte im Zweifelsfall auch der Mutter zugestanden werden. Die bisherige Ansicht, dass die „Umgangszeit“ ausschließlich persönlich wahrgenommen werden soll ist angesichts immer umfangreicherer Betreuungsmodelle überholt. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern z.B. vereinbaren können, dass sie „Zeitkontingente“ entsprechend der individuellen Umstände von Vater und Mutter untereinander austauschen. Im Rahmen der Mediation hatten sie ähnliches bereits praktiziert.

Bedenklich ist auch das sehr restriktive Handeln des Gerichtes in Bezug auf das Beteeuungsmodell der Doppelresidenz. Der Kindeswille, die Mutter mehr sehen zu wollen reichten dem Gericht aber offensichtlich nicht aus. Es ließ sich von den Vorurteilen in Bezug auf angeblich hohe Kommunikations- und Kooperationsanforderungen leiten. Welche dies genau sein sollten lässt das Gericht, ebenso wie der BGH und viele weitere Gerichte vor ihm, offen.

Der Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes stellt aber unter Rz 35 fest:

Dem von den Kindern geäußerten Wunsch, die Mutter öfter sehen zu wollen, kann im Rahmen einer Umgangsregelung Rechnung getragen werden, worauf die Verfahrensbeiständin zutreffenderweise hingewiesen hat, die sich vor dem Hintergrund der schwierigen Kommunikation der Eltern ebenfalls gegen ein paritätisches Wechselmodell ausgesprochen hat.

Unter Rz 50 wird dann ausgeführt:

Dem steht auch der Kindeswille nicht entgegen. Der geäußerte Kindeswille richtet sich nicht auf einen Wechsel in den mütterlichen Haushalt, sondern lediglich auf mehr Umgang.

Warum sollten die Kinder äußern, in den Haushalt der Mutter wechseln zu wollen? Die Kinder wollen mehr Zeit auch mit ihrer Mutter und damit ein Leben in beiden Haushalten. Das Gericht geht hier von der irrigen (juristischen) Annahme aus, Kinder würden das theoretische Konzept des EINEN Lebensmittelpunktes kundtun.

Auch wird im Rahmen einer Umgangsregelung durchaus mehr Umgangszeit mit der Mutter befürwortet. Welche höheren Anforderungen eine 50%ige Betreuung im Gegensatz zu 35 oder 40% haben sollte bleibt offen. Der Verdacht liegt hier nahe, dass das Gericht die Doppelresidenz vor allem aus eigenen – wohl rechtlichen – Vorbehalten abgelehnt hat. Objektiv nachvollziehbar ist die Argumentation jedenfalls nicht.

 


Zuletzt geändert am 10.11.2017 um 09:20

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