Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als Regelfall


BVerfG Karlsruhe
Aktenzeichen: 1 BvR 2616/17 vom 22.01.2018
Veröffentlicht in

 

Tenor / Inhalt der Entscheidung

Nichtannahmebeschluss: Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als Regelfall - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Ablehnung eines auf Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells gerichteten Begehrens bei mangelnder Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

 

Kommentar von doppelresidenz.org

Die Entscheidung ist auf verfassungsrechtlicher Ebene nachvollziehbar. Der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, die Doppelresidenz als gesetzlichen Regelfall zugrunde zu legen. Dies schließt aber nicht aus, dass er es machen kann.

Ebenso nachvollziehbar, dass das BVerfG die Entscheidung des Fachgerichte, die Doppelresidenz aufgrund der mangelnden KooperationsFAHIGKEIT der Eltern, als zulässig erachtet. Dies liegt im zulässigen Ermessensspielraum der Fachgerichte. Inwieweit das AG und das OLG tatsächlich die Fähigkeit jedes einzelnen Elternteils geprüft haben, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. DIes nachzuprüfen ist jedoch auch nicht Aufgabe des BVerfG.

 



Zuletzt geändert am 28.02.2018 um 18:31

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