Kindeswohl auch beim "Wechselmodell" beachten.





KINDESWOHL AUCH BEIM „WECHSELMODELL“ BEACHTEN

Spielende Kinder - Plastik von Johannes Belz "Am Schwebebalken" - in Chemnitz an der Vettersstraße neben der Theodor-Neubauer-Schule
Das sogenannte „Wechselmodell“ wird immer wieder im Zusammenhang mit Trennungen, Sorgerechtsaufteilung usw. diskutiert. Was verbirgt sich dahinter und welche Voraussetzungen sind vonnöten, um ein Wechselmodell zu gewährleisten? 2013 hat sich der Deutsche Familiengerichtstag in zwei Arbeitskreisen mit diesem Thema beschäftigt, so dass die Diskussion zum Wechselmodell erneut angestoßen wurde. Auf dem Familiengerichtstag wurde angekündigt, dass 2014 das Thema „Wechselmodell“ in der Kinderrechtekommission behandelt werden sollte.
Richtig wurde auf dem Familiengerichtstag festgestellt, dass es noch keine geklärten rechtlichen Grundlagen zu diesem Thema gibt. Die Rechtsprechung an den Familiengerichten hat sich bisher immer gegen eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells entschieden.
Nach Scheidung und Trennung der Eltern bleiben im Regelfall beide gleichermaßen sorgeberechtigt für die von der Trennung betroffenen Kinder. Beim Wechselmodell hat das Kind nicht, wie üblich, bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt und bei dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht (Residenzmodell). Stattdessen wechselt es zwischen den Wohnungen der Eltern hin und her und verbringt dabei annähernd gleich viel Zeit bei der Mutter und dem Vater. Der BGH verlangt eine nahezu gleiche Aufteilung von 50:50, in der Literatur wird auch noch das Wechselmodell angenommen wenn es eine Aufteilung von 30:70 gibt. Dadurch ergeben sich beim Wechselmodell drei wesentliche Unterschiede zum Residenzmodell: Gemeinsame Eltern-Kind-Zeit, das Zuhause-Sein bei beiden Elternteilen, eine geteilte Verantwortung von Vater und Mutter.
Die vom BGH geforderte hälftige Aufteilung der Betreuungszeit stellt den Idealfall dar, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass dies nicht in jedem Fall möglich ist und darüber hinaus auch schon heute bei großzügig gewährtem Umgangsrecht die Kinder einen erheblichen Teil der Zeit bei dem „Besuchselternteil“ verbringen. Wie der ISUV (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) richtig feststellt, sind über 30 % Betreuungszeit schon erreicht, wenn Kinder jedes zweite Wochenende, die halben Sommerferien und noch einen Tag pro Woche beim „Besuchselternteil“ verbringt. Beim Wechselmodell nehmen Kinder im Gegensatz dazu jedoch am Alltagsleben beider Eltern teil und sind nicht nur „zu Besuch“. In anderen europäischen Staaten wie Belgien, Frankreich und den Niederlanden funktioniert das Wechselmodell als vorrangige Betreuungsform bereits seit Jahren.
Wie sich das Wechselmodell auf die Kinder auswirkt, ist jedoch auch vom Alter der Kinder abhängig. In der Literatur wird die Meinung vertreten: Je jünger das Kind ist, desto stressvoller erlebt es wiederholte Trennungen und Wechsel der Betreuungspersonen. Daher wird Eltern von jüngeren Kindern das Wechselmodell nicht empfohlen. Erst mit zunehmendem Alter wäre das Wechselmodell zu empfehlen. Die Situation von zwei unterschiedlichen Lebensorten, zwei unterschiedlichen sozialen Netzen, ggf. unterschiedlichen Erziehungsstile und unterschiedlichen materiellen Gegebenheiten kann zu Belastungen bei den Kindern führen. Hier ist bei den europäischen Nachbarn zu schauen, inwieweit Evaluationen zum Wechselmodell vorliegen.
Das gegenwärtig in Deutschland präferierte Modell (einer, im Regelfall die Mutter, betreut; einer, im Regelfall der Vater, bezahlt) legt jedenfalls ein Familienbild der 50er zugrunde, als der Mann der Familienernährer war und die Frau sich um Haus und Kinder kümmerte. Dieses Bild entspricht nur nicht mehr der Realität. Heute sind Familien vielschichtiger.
Auf die Eltern kommen Wechselmehrkosten zu. Jedes Elternteil benötigt eine Wohnung, die ausreichend Platz für das Kind/die Kinder bietet. Beide Eltern haben jedoch einen Anspruch auf Alleinerziehendenmehrbedarf, wenn sie getrennt wohnen, hilfsbedürftig sind und sich die Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen teilen. Beim Wohngeld, kann das Kind als Haushaltmitglied angegeben werden.
Das Wechselmodell befreit nach Rechtsprechung des BGH nur von der einseitigen BarUnterhaltspflicht, wenn die Eltern eine „etwa hälftige Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben“ praktizieren. Hier muss geprüft werden, inwieweit das Unterhaltsrecht zu ändern ist, ohne den Unterhaltsanspruch der Kinder, welcher gegenüber beiden Elternteilen besteht, auch nur ansatzweise zu gefährden. Als mögliche Lösung wäre ein zu ermittelnder Grundbedarf (ohne Wohnkosten) eines Kindes als Berechnungsgrundlage zu nehmen, der von beiden Elternteilen entsprechend ihres Einkommens anteilig zu erbringen ist.
Das Wechselmodell ist als Alternative zum Residenzmodell solange gut, wie sich die Eltern ohne große Konflikte verstehen und es dem Kind nicht schadet, wobei Konfliktfreiheit nicht als Voraussetzung für das Wechselmodell dienen darf. Konflikte zwischen den Eltern sind nach einer Trennung in aller Regel gegeben. Es ist auch zu überlegen, dem Elternteil, der sich aus egozentrischen Gründen dem Wechselmodell verweigert, den Part des „Besuchselternteils“ zuteilwerden zu lassen. Da DIE LINKE bisher immer das Wohl des Kindes allen vorangestellt, muss dies auch beim Wechselmodell gelten. Daher muss das Wechselmodell immer das Kindeswohl im Auge haben und insbesondere berücksichtigen, ob das Kind damit zu seinem Recht kommt und ob es das auch will. Vor allem aber müssen sich Eltern darüber klar sein, dass es nicht um persönliche Befindlichkeiten gegenüber dem ehemaligen Partner geht, sondern darum, dem gemeinsamen Kind beide Elternteile möglichst weitgehend zu erhalten. Eltern bleibt man auch über die Trennung hinaus.
In jedem Fall sind Änderungen im Steuer- und Sozialleistungsrecht sowie im Unterhaltsrecht notwendig, um den geänderten Familienverhältnissen gerecht zu werden. Beide Eltern sollten mindestens steuerlich mit Alleinerziehenden gleichgesetzt werden, auch wenn es beim Wechselmodell praktisch keinen Alleinerziehenden gibt.


Zuletzt geändert am 19.05.2015 um 02:47

Zurück
 

Kontaktmöglichkeiten

 
 

Allgemeine Fragen oder Fragen zur Website:
info@doppelresidenz.org

Presseanfragen:
presse@doppelresidenz.org

Nachricht an die Redaktion:
redaktion@doppelresidenz.org

Veranstaltung mitteilen:
veranstaltungen@doppelresidenz.org

Markus Witt, Sprecher von doppelresidenz.org:
Mobil: +49 (0) 177 235 68 21

Die nächsten Veranstaltungen

 
 
  • zur Zeit sind keine Einträge vorhanden
© 2024 doppelresidenz.org - Projektgruppe "Doppelresidenz" I ImpressumDatenschutzerklärungWebdesign Berlin: Mouseevent